Durchblick statt Verschwiegenheit

Seit 1. September 2025 heißt es: Schluss mit der Amts­verschwiegenheit! Stattdessen gilt ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Zugang zu Information. Wir haben DOSSIER-Leser·innen gefragt, was sie dazu wissen wollen – und liefern hier die Antworten.

Text: Julia Herrnböck, Eja Kapeller; Illustration: Martina Jäger

Informationsfreiheit1.9.2025 

Was genau ändert sich durch das neue Gesetz?

Ab Herbst 2025 gilt in Österreich: Öffentliche Stellen müssen transparenter werden – sowohl durch proaktive Veröffentlichung von Informationen als auch durch verpflichtende Auskunft auf Anfrage. Möglich macht das ein Gesetzes­paket, das der Nationalrat Anfang 2024 beschlossen hat. 

Zwei zentrale Neuerungen stehen dabei im Fokus: Die Amtsverschwiegenheit wird aus der Verfassung gestrichen und durch ein Grundrecht auf Informationszugang ersetzt. Gleichzeitig tritt das Informationsfreiheits­gesetz (IFG) in Kraft. Ziel ist ein Kulturwandel in der Verwaltung: weg vom Prinzip »Was nicht veröffentlicht ist, bleibt geheim« hin zu mehr Offenheit und ­Einsicht für alle.

Was bedeutet das konkret für mich?

Künftig haben Sie und alle anderen Menschen in Österreich das Recht, Informationen von staatlichen Stellen zu erhalten – ohne dass Sie erklären müssen, warum Sie sie brauchen. Die auskunftspflichtige Stelle muss im Regelfall innerhalb von vier Wochen antworten. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich abgesichert und betrifft nicht nur Ministerien, Landes­regierungen und Gemeinden, sondern auch sogenannte private Informations­pflichtige: Das sind etwa Unternehmen, Stiftungen und Fonds in (teil)staatlicher Hand, die der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegen.

Für welche Dokumente gilt die »proaktive Veröffentlichungspflicht«?

Informationen von allgemeinem Interesse müssen künftig grundsätzlich öffentlich gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeitsberichte, Gutachten und Verträge, die ab 1. September 2025 erstellt werden. Die Frage, welche Dokumente genau darunter fallen – und welche nicht –, sorgt in vielen Behörden und öffentlichen Stellen derzeit noch für rauchende Köpfe. Letztlich wird sie sich wohl erst durch die Judikatur, sprich gerichtliche Verfahren in Streitfällen, klären lassen. Was hingegen feststeht: Die Unterlagen sollen über ein zentrales Transparenzportal (data.gv.at) abrufbar sein. Und: Die Pflicht gilt nur für Bund, Länder und Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohner·innen, kleinere Gemeinden sind ausgenommen.

Welche Informationen kann ich anfordern?

Grundsätzlich gilt: Alles, was in der Verwaltung dokumentiert ist, kann angefordert werden – also beispielsweise Akten, E-Mails oder Tonaufnahmen von Sitzungen. Entscheidend ist, dass es sich um dienstliche Inhalte handelt. Rein private Daten, etwa persönliche Nachrichten oder private Fotos auf einem Diensthandy, sind ausgenommen.

Wichtig ist auch: Die Information muss bereits vorliegen. Neue Auswertungen oder eigens zusammengestellte Daten fallen nicht unter das IFG. Dasselbe gilt für Informationen, die nicht mehr vorhanden sind – etwa weil sie gelöscht oder ins Archiv überführt wurden. 

Und: Wenn es in anderen Gesetzen eigene Regeln für den Zugang zu ­Informationen oder spezielle öffentliche Register gibt, gilt das IFG ebenso nicht. Ein Beispiel dafür sind Informationen aus dem Grundbuch – sie sind nicht vom IFG erfasst.

Gibt es Dokumente, die weiterhin geheim bleiben?

Ja, das neue Gesetz sieht klare Geheimhaltungsgründe vor. Die Heraus­gabe von Informationen darf verweigert werden, wenn ihre Veröffent­lichung etwa die nationale Sicherheit gefährdet, den Datenschutz verletzt, Geschäftsgeheimnisse preisgibt oder ein laufendes Gerichtsverfahren beeinflusst. 

Zu einem großen Teil galten diese Gründe schon bisher – im Vergleich zur alten Gesetzeslage schreibt das IFG aber fest, dass die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Auskunftspflichtige Stellen müssen künftig also im Einzelfall abwägen, ob das Interesse an Trans­parenz schwerer wiegt als der Geheimhaltungsgrund. Einfach pauschal auf »Geheimhaltung« zu verweisen reicht nicht mehr aus.

Gleichzeitig gibt es Regelungen, die sicherstellen sollen, dass das IFG nicht missbräuchlich verwendet wird. Eine Behörde darf den Informationszugang verweigern, wenn eine Anfrage offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, etwa mit dem Ziel, die Behörde zu schikanieren oder durch eine Vielzahl von Anträgen lahmzulegen. Ebenso kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn seine Bearbeitung die sonstigen Aufgaben der Behörde in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen würde.

Wer entscheidet darüber, was geheim und was öffentlich ist?

Das entscheidet die angefragte Stelle selbst. Sie ist dabei verpflichtet, eine Interessenabwägung vorzunehmen – zwischen dem Recht auf Information und den Geheimhaltungsgründen. Ob öffentliche Stellen auf allen Ebenen, von der Parlamentsdirektion bis hin zum Gemeindeamt, ausreichende Kompetenzen für die Abwägung haben, ist eines der großen Fragezeichen.

Und was passiert, wenn eine Behörde keine Auskunft geben will?

Dann können Sie sich an das Verwaltungsgericht wenden. Es prüft, ob die Ablehnung rechtmäßig war. Verfahren nach dem IFG sind vergleichsweise zügig geregelt: Das Gericht muss innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Ob das realistisch ist, ist fraglich. Denn schon jetzt halten Verwaltungsgerichte die grundsätzlich geltende Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht immer ein.

Ein Problem bleibt allerdings bestehen. Das Gericht legt zwar fest, in welchem Umfang die Information bereitgestellt werden muss, aber wenn die Behörde daraufhin trotzdem nur einen Teil der rechtmäßig angeforderten Informationen herausgibt oder neue Gründe für eine Informationsverweigerung vorbringt, bleibt nur ein Weg: eine erneute Beschwerde. Fachleute, die sich für mehr Informationsfreiheit einsetzen, kritisieren das schon länger.

Welche Kritikpunkte am neuen Gesetz gibt es?

Ein zentraler Kritikpunkt im Hinblick auf das IFG ist das Fehlen einer ­unabhängigen und umfassend zuständigen Kontrollinstanz. Außerdem gibt es keine dezidierte, eigens zuständige Beratungsstelle – weder für Bürger·innen noch für auskunftspflichtige Stellen.

Während andere Länder wie Slowenien dafür eigene Informationsfreiheitsbeauftragte einsetzen, die Bürger·innen unterstützen, Behörden beraten und in Streitfällen vermitteln beziehungsweise über die Herausgabe von Informationen (vor)entscheiden, berät in Österreich die Datenschutz­behörde informationspflichtige Stellen – und das ausschließlich bei datenschutzrechtlichen Fragen. 

Expert·innen befürchten, dass öffentliche Stellen deshalb bei der Heraus­gabe von Informationen eher zurückhaltend sein werden. Auch wegen eines Ungleichgewichts im Dienst- und im Strafrecht: Beamt·innen drohen bei zu großer Offenheit Sanktionen, während Verstöße gegen das Informationsrecht ohne Folgen bleiben. 

Ein weiterer Kritikpunkt ist die unterschiedliche Behandlung von Behörden und Bürger·innen: So lässt das Gesetz Behörden Wege offen, um die Herausgabe von Informationen abzulehnen – zum Beispiel indem sie behaupten, ein Antrag sei missbräuchlich gestellt worden. Für die anfragende Person kann das zu einer Strafe von mehr als 700 Euro führen. Nutzt die Behörde diese Möglichkeit willkürlich, hat das für sie hingegen keine ­Folgen. Genauso wenn Informationen willkürlich nicht herausgegeben werden – in diesem Fall müssen Antragstellende eine Pauschalgebühr beim Verwaltungsgericht zahlen, um die Entscheidung zu bekämpfen.  

Warum wird das IFG trotzdem als Durchbruch gefeiert?

Weil es einen Paradigmenwechsel darstellt – zumindest auf dem Papier. Früher galt: Behörden geben nur Auskunft, wenn kein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht. Jetzt ist es umgekehrt: Informationen sind grundsätzlich öffentlich, Ausnahmen müssen konkret begründet werden. Außerdem war der Informationszugang bisher kein Grundrecht – mit dem neuen Gesetz wird Transparenz zum verfassungsrechtlich geschützten Prinzip.