Im Dezember 2024 landete ein brisanter Brief des Wiener Straflandesgerichts bei der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK). Die oberste Standesvertretung der Mediziner·innen wurde über den Ausgang eines Strafverfahrens gegen einen Gynäkologen informiert. Im Zeitraum von 1997 bis zum Frühjahr 2011 habe er seiner »seiner Fürsorge unterstehenden Tochter (...), die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, körperliche und seelische Qualen zugefügt«, heißt es im Gerichtsbeschluss.
Und weiter: »Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Der Angeklagte hat die Verantwortung für sein Handeln übernommen und ist bereit, Schadenersatz an das Opfer zu leisten.« Gerichtlich festgesetzt wurden 6.000 Euro Geldbuße für den Gynäkologen und 20.000 Euro Schadenersatz für dessen Tochter. Das Strafverfahren endete »diversionell«, also ohne einen Schuld- oder Freispruch. Der Gynäkologe gilt daher als unbescholten und darf deshalb ungehindert praktizieren. Nun liegt der Ball bei der Ärztekammer.
Zahlreiche Beschwerden
In der Ärztekammer ist der Gynäkologe kein Unbekannter. Seit mehr als einem Jahrzehnt gibt es Beschwerden über ihn. Für medialen Wirbel sorgten Einschüchterungsklagen gegen Patientinnen, die ihn auf Google oder Plattformen wie Docfinder bewertet hatten. Die Reaktion des Arztes auf kritische Online-Bewertungen alarmierte sogar die Datenschutzbehörde (DSB) und wurde auch in deutschen Medien aufgegriffen. Die DSB bezeichnete den beschuldigten Kassenarzt mit dem Pseudonym »Dieter N.« und verdonnerte ihn 2023 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 Euro. Und nun kommt das Gerichtsverfahren mit der Tochter hinzu.
Der Fall des mehrfach und über Jahre auffällig gewordenen Gynäkologen offenbart nicht nur ein fragwürdiges Muster im Umgang mit Kritik, sondern auch einen Missstand in der Ärztekammer: Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten vorliegt, das disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen sollte, spielt das Patient·innenwohl offenbar eine untergeordnete Rolle. Der Frauenarzt hat augenscheinlich einen Freibrief, denn gegen ihn wurde nie ein Berufsverbot ausgesprochen oder eine Strafe mit abschreckender Wirkung verhängt.

»Die Disziplinargerichtsbarkeit für Ärztinnen und Ärzte funktioniert nicht zufriedenstellend. In den meisten Fällen ist sie zahnlos«, sagt Sigrid Pilz, die von 2012 bis 2022 Wiener Patient·innenanwältin war. »Wenn sich Patientinnen und Patienten bei der Ärztekammer über eine Ärztin oder einen Arzt beschweren, dann gibt es selten sichtbare Konsequenzen, selbst wenn die Vorwürfe gut begründet sind.« Ob ihr Dieter N. untergekommen sei? Pilz: »Ich kenne den Arzt. In meiner Amtszeit gab es immer wieder Beschwerden über ihn.«
Jetzt hat die Ärztekammer Erklärungsbedarf, denn bereits 2013 berichtete der Kurier über »merkwürdige Verschreibungspraktiken« des Gynäkologen und dessen Umgang mit öffentlicher Kritik. Auch die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK, heute: Österreichische Gesundheitskasse) war alarmiert. Ein WGKK-Verantwortlicher sagte 2013 im Kurier: »Es hat in den vergangenen Jahren mehrere Patientenbeschwerden gegen diesen Vertragsarzt gegeben, welche uns veranlasst haben, die entsprechenden Fälle dem Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer zur Kenntnis zu bringen.«
Das »Disziplinarrecht ist Ausdruck der Selbstverwaltung eines Berufsstandes und dient dazu, ›schwarze Schafe‹ in die Schranken zu weisen oder gar zu eliminieren«, schreibt Oskar Maleczky in einem Aufsatz über »Die Verletzung des Standesansehens der Ärzte«. Maleczky ist Richter am Landesgericht Korneuburg und amtiert seit 2011 als Disziplinaranwalt der ÖÄK. Primäres Ziel des Disziplinarrechts ist es, den Schutz der Patient·innen zu gewährleisten und daneben Ehre und Ansehen des Standes aufrechtzuerhalten. Was unternahm also die Ärztekammer im Fall Dieter N., um Patientinnen zu schützen?
Grundsätzlich folgt eine disziplinäre Untersuchung einem strengen Prozedere. Zuerst prüft der Disziplinaranwalt den Sachverhalt, dann wird untersucht, und am Ende entscheidet die aus einer Juristin oder einem Juristen und zwei Ärzt·innen bestehende Disziplinarkommission. Die Disziplinarstrafen sind im Paragrafen 139 Ärztegesetz festgelegt und reichen vom schriftlichen Verweis über Geldstrafen von maximal 36.340 Euro bis hin zum temporären Berufsverbot. In Extremfällen folgt die Streichung aus der Ärzteliste.
Wurde gegen Dieter N. ein Verfahren eingeleitet? Verweis, Geldstrafe, Freispruch? »Disziplinarverfahren sind nicht öffentlich«, sagt Disziplinaranwalt Maleczky gegenüber DOSSIER. »Ich kommentiere grundsätzlich keine Einzelfälle und ersuche um Verständnis, dass die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraf 194 Ärztegesetz keine Auskünfte über den Stand oder Ausgang eines Verfahrens erlaubt.«
Ärztekammer auf der Bremse

»Es dauert immer sehr lang, bis die Ärztekammer überhaupt tätig wird«, erinnert sich die ehemalige Patient·innenanwältin Sigrid Pilz. »Informationen über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens sind spärlich. Für betroffene Patient·innen ist das ein Ärgernis, vor allem, wenn schlussendlich nichts für sie herauskommt.« Ihr Fazit: Die Ärztekammer hat keine disziplinierende Wirkung, wenn es um Patient·innenschutz geht. Als »politische Waffe« gegen ÖÄK-kritische Ärzt·innen funktioniere der Disziplinarrat gut, weil hinter verschlossenen Türen ermittelt, angeklagt und verurteilt wird. Pilz: »Das riecht nach Kabinettsjustiz.«
Eine weitere Besonderheit des Standesrechts erläutert der Rechtsanwalt von Dieter N. gegenüber DOSSIER: »Disziplinarverfahren bei Berufsgeheimnisträgern unterliegen einer strengen Geheimhaltungsstufe, da dort die allgemeine ärztliche Verschwiegenheit nicht gilt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung geht so weit, dass nicht einmal bestätigt werden kann, ob ein Disziplinarverfahren vorliegt oder nicht. Aus diesem Grund ist es meinem Mandanten auch nicht möglich, sich zu Ihren Fragen im Detail zu äußern.«
Der Rechnungshof (RH) sieht dringenden Reformbedarf und empfiehlt dem Gesundheitsministerium, »auf Basis eines nachvollziehbaren Aufsichtskonzepts (...) die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren der ÖÄK regelmäßig seiner Aufsicht zu unterziehen«, steht im RH-Bericht vom März 2025. Im Moment agiert das Ministerium passiv. Der RH empfiehlt mehr Engagement: Das Ministerium könne sich jederzeit über den »Stand der anhängigen Disziplinarverfahren informieren lassen und die Beseitigung von Rechtswidrigkeiten verlangen«.
Eine Reform des Ärztegesetzes könnte die strengen Geheimhaltungsvorschriften eliminieren. Disziplinarverfahren wären dann – so wie ordentliche Gerichtsverfahren – öffentlich. Und in heiklen Situationen könnte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das aktuelle Prozedere hingegen läuft grundsätzlich hinter verschlossenen Türen. Wie der Fall des Frauenarztes zeigt, ist es zudem zahnlos.
Bloßstellung im Internet
Zurück zu Dieter N.: Wie konnte es die Ärztekammer zulassen, dass der Gynäkologe eine Patientin öffentlich vorführte und der Disziplinarrat nicht reagierte? Der gravierende Datenschutzverstoß wurde erst auf Anzeige der Patientin bei der DSB verfolgt und landete 2024 sogar beim Bundesverwaltungsgericht. »Der Beschuldigte ist Facharzt für Gynäkologie und betreibt eine Kassenordination«, heißt es im DOSSIER vorliegenden DSB-Straferkenntnis vom 29. Juni 2023. Demnach hatte Patientin Karina U. (Name von der DSB geändert, Anm.) am 26. September 2022 auf einer Onlineplattform eine kritische Bewertung hinterlassen:
»Als Arzt nicht zu empfehlen. Er hat sich mir gegenüber herablassend verhalten. Keine Spur von Empathie und ist absolut nicht auf mich als Patientin eingegangen, auch als ich verzweifelt war und zu weinen begonnen habe. Fragte mich nicht einmal nach dem Grund für den Arztbesuch, und ich wurde sofort an seine Assistentin verwiesen. Ich sehe den Zeitdruck bei der Zahl der Patientinnen, dennoch wäre ein gewisses Maß an Empathie und Verständnis wünschenswert. Dies würde auch keine Zeit in Anspruch nehmen.«
Der Arzt antwortete auf der Bewertungsplattform für alle lesbar und sichtlich verstimmt:
»Hallo Karina! Ich habe Ihre Scheideninfektion diagnostiziert und sofort fachgerecht behandelt. Sie konnten am selben Tag kommen und mussten nichts zahlen. Leider ist das nicht ausreichend für Sie, und nun werfen Sie mir mangelnde Empathie vor … Ich erwarte meinerseits auch ein gewisses Maß an Kooperation und Aufmerksamkeit, damit ich das nötige Arztgespräch durchführen kann.«

10.000 Euro Strafe wegen Postings
»Die gegenständliche Verarbeitung durch den Beschuldigten stellt einen gravierenden Eingriff in datenschutzrechtliche Rechte der Betroffenen dar«, steht im DSB-Straferkenntnis. »Die Betroffene konnte darauf vertrauen, dass ihre Gesundheitsdaten in Form einer medizinischen Diagnose vom Beschuldigten nicht in weiterer Folge im Internet veröffentlicht werden.«
Der Vertrauensbruch von Dieter N. ist kein Kavaliersdelikt. Die DSB sprach eine hohe Geldstrafe aus. Zur Strafhöhe von 10.000 Euro heißt es im DSB-Erkenntnis: »Die Verhängung ist im generalpräventiven Sinne erforderlich, um Verantwortliche (etwa andere Verantwortliche im Gesundheitswesen) in Bezug auf derartige unrechtmäßige Datenverarbeitungen zu sensibilisieren.«
Und weiter: »Für die Höhe der verhängten Geldstrafe liegen im vorliegenden Fall auch spezialpräventive Gründe vor.« Denn die DSB befürchtet, dass der Arzt »auch in Zukunft derartige Verstöße begehen könnte«. So habe er im Verfahren ausgeführt, dass er »gezwungen gewesen sei, die Vorgeschichte darzustellen, um ein wahrheitsgemäßes Bild zu erzeugen«. Aus »weiteren Antworten des Beschuldigten auf Rezensionen zu bei ihm stattgefundenen Arztbesuchen« ergebe sich, dass »der Beschuldigte laufend Details der von ihm durchgeführten Untersuchungen in Reaktion auf schlechte Bewertungen erwähnt«.
Die Conclusio der DSB: »Zukünftige Veröffentlichungen medizinischer Diagnosen durch den Beschuldigten scheinen zum jetzigen Zeitpunkt nicht unwahrscheinlich.« Der Gynäkologe beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht über die Strafhöhe. Die 10.000-Euro-Strafe ist mittlerweile aber rechtskräftig, denn der Arzt zog die Beschwerde 2024 zurück – und verhinderte damit eine öffentliche Verhandlung.
Und was unternahm die Ärztekammer? Wurde der Gynäkologe zu Sensibilisierungsworkshops verpflichtet oder ihm eine Supervision angeboten? Nein, denn derartige Maßnahmen, die in modernen, größeren Organisationen längst üblich sind, gibt es in der Ärztekammer nicht. »Es gibt im Disziplinarverfahren keine Rechtsgrundlage, außer die in Paragraf 139 Ärztegesetz vorgesehenen Sanktionen zu verhängen«, antwortet ÖÄK-Disziplinaranwalt Maleczky. Gab es eine Geldstrafe? »Kein Kommentar.«
